Heizung ausgestiegen, Kanalisation verstopft oder Stromausfall im ganzen Haus – tritt einer dieser Fälle ein, informiert der Mieter in der Regel den Vermieter oder die Verwaltung. Doch was gilt, wenn Vermieter oder Verwaltung einfach nicht erreichbar sind? Darf der Mieter dann in Eigeninitiative einen Handwerker bestellen und die Rechnung an den Vermieter schicken lassen?
Die Antwort hängt von der Situation ab: Steigt etwa die Heizung mitten im tiefsten Winter aus und kann der Mieter die Verwaltung oder den Hausbesitzer auch nach mehrmaligen Versuchen unter den ihm zur Verfügung stehenden Nummern nicht erreichen, darf er einen Heizungsfachmann aufbieten – optimalerweise das Unternehmen, dessen Nummer an der Türe des Heizungsraums steht. Gleiches gilt in anderen dringenden Fällen, wie etwa einem Stromausfall im Gebäude oder einem verstopften Abwasserrohr, das zu einer Überschwemmung führen könnte. Rechtlich kann sich ein Mieter dabei auf die Geschäftsführung ohne Auftrag (Artikel 422 im Obligationenrecht) stützen. Voraussetzung ist aber immer, dass der Beizug der Fachperson dringend war und die Verwaltung oder der Hausbesitzer nicht innert nützlicher Frist erreicht werden konnten.
Besser ist es, als Hausbesitzer solchen Fällen vorzubeugen: Beispielsweise, indem die Mieterschaft über alle nötigen Infos und Kontaktdaten verfügt, um auch ausserhalb der Geschäftszeiten eine Person mit Entscheidungsbefugnis ans Telefon zu bekommen. So stellt man zudem sicher, dass die passenden Handwerker aufgeboten werden, statt beispielsweise unnötig teure Notdienste. Sinnvollerweise schlägt man die Nummer für Notfälle im Treppenhaus an und gibt den Mietern von Zeit zu Zeit ein aktualisiertes Infoblatt ab, auf dem die Kontakte und das richtige Vorgehen aufgeführt sind.