Auch auf der Arbeit von Handwerkern gibt es eine Garantie. Ist der Parkettboden unschön verlegt oder leckt das neu gedeckte Dach, muss der Mangel durch den Unternehmer behoben werden. Nach Obligationenrecht (Art. 368 OR) hat dieser hierfür drei Optionen: 1. Die unentgeltliche Nachbesserung. Dem Unternehmer wird die Möglichkeit gegeben, sein Werk nachzubessern. Bei Mängeln, die relativ einfach zu beheben sind, ist das die gängigste Vorgehensweise. / 2. Die Minderung. Ist die Behebung eines Mangels nicht möglich oder steht der dazu nötige Aufwand in einem Missverhältnis zum Nutzen, kann der Handwerker den Preis für seine Arbeit im Rahmen des verminderten Wertes des Werks reduzieren. Oft ist dies jedoch eine unbefriedigende Lösung, da der Minderwert häufig nur sehr gering ausfällt. / 3. Die Wandlung. Ist ein Werk völlig unbrauchbar, kann dessen Annahme verweigert und der Vertrag rückwirkend aufgelöst werden. Das bedeutet: Geld und Material zurück. Eine Wandlung kommt jedoch nur selten in Frage.
Sobald ein Mangel entdeckt wird ist es wichtig, diesen sofort zu rügen. Eine sogenannte «Mängelrüge» stellt man dem Handwerker aus Beweisgründen mit eingeschriebener Post zu. Dann werden sämtliche Schäden möglichst genau beschrieben und eine Frist gesetzt, bis wann diese behoben sein müssen. Wichtig zu wissen ist: Eine Mängelrüge hebt die Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht auf. Wenn der Unternehmer den Fall verschleppt bis die Frist abgelaufen ist, kann man das Recht auf Garantie nicht mehr durchsetzen. Wird die Zeit knapp, muss die Verjährungsfrist also unbedingt unterbrochen werden. Dies geschieht entweder dadurch, dass der Unternehmer einen «Verzicht auf Einrede der Verjährung» in Bezug auf den konkreten Mangel unterschreibt oder indem ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird.