Wer eine Wohnung oder ein Haus an die eigenen Kinder oder andere enge Verwandte vermietet, verlangt oft einen reduzierten Mietzins. Bei einer solchen Abmachung gilt es, einige Punkte zu beachten. Wichtig ist zuerst, dass Sie einen normalen Mietvertrag abschliessen. Darin sollte unbedingt auch die Differenz gegenüber dem regulären Mietzins als Mietzinsreserve vermerkt werden. Damit behalten Sie sich das Recht vor, den Zins später einmal nach oben anpassen zu können. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn die Kinder oder Verwandten ausziehen und ein anderer Mieter die Wohnung übernimmt. Fehlt ein Hinweis auf die Mietzinsreserve im Vertrag, kann es aus mietrechtlichen Gründen schwierig werden, vom neuen Mieter einen wesentlich höheren Zins zu verlangen.
Bescheid wissen sollten Sie bei der Vermietung an enge Verwandte auch über den Einfluss eines reduzierten Mietzinses auf die eigene Steuersituation, denn hier besteht für Sie als Besitzer der Liegenschaft sogar ein gewisses Sparpotential. Verlangen Sie von nahen Verwandten nämlich einen Mietzins, der unter dem vom Steueramt festgelegten Eigenmietwert liegt – im Fachjargon auch Vorzugsmiete genannt, müssen Sie bei der Bundessteuer lediglich die wirklichen Einnahmen versteuern. Das gilt aber nur, wenn der Mietzins nicht weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts ausmacht.
Diese Praxis hat das Bundesgericht in mehreren Entscheiden genehmigt, zuletzt im November 2016. Einige Kantone haben diese Regelung auch in die eigenen Steuergesetze übernommen. Nicht dabei sind unter anderem aber St. Gallen, Thurgau und die beiden Appenzell. Hier nehmen die Steuerbehörden nach wie vor den Eigenmietwert als Basis für die Berechnung der Kantonssteuern – auch wenn die realen Mietzinseinnahmen tiefer liegen.