Wer eine Wohnung vermietet, möchte bei der Auswahl der Mieterschaft sicherstellen, dass diese möglichst alle gewünschten Anforderungen erfüllt. Im Vordergrund stehen dabei die finanziellen Verhältnisse. Denn kann ein Mieter – etwa weil der Lohn zu knapp ist – den Zins mit der Zeit nicht mehr bezahlen, bedeutet das für den Vermieter oft viel Ärger. Eine Kündigung ist zwar möglich, doch bis diese endgültig vollzogen ist, dauert es meist lange und am Schluss bleibt man unter Umständen auf einem Verlust sitzen. Deshalb muss vor einer Vermietung abgeklärt werden, ob das Einkommen des potenziellen Mieters und der Mietzins in einem gesunden Verhältnis zueinanderstehen.
Dabei bewegt man sich aber auf einem schmalen Grat zwischen berechtigtem Interesse und Persönlichkeitsschutz. Gemäss dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten darf ein Vermieter einen Wohnungsbewerber nicht nach dem konkreten Lohn fragen. Hingegen ist es zulässig auf dem Bewerbungsformular in Form von Einkommensstufen Angaben zum ungefähren Jahreseinkommen zu verlangen. Beispielsweise in dem man Kategorien in Zehntausender-Schritten zum Ankreuzen aufführt. Ebenso ist es bei der Bewerbung erlaubt, nach hängigen Betreibungen oder allfälligen Verlustscheinen zu fragen. Einen Betreibungsregisterauszug hingegen darf der Vermieter gemäss dem Datenschutzbeauftragten erst von der endgültigen Mieterschaft im Rahmen des Vertragsabschlusses verlangen.
Auch bei anderen Punkten, zu denen man von potenziellen Wohnungsmietern gerne Auskunft hätte, ist Vorsicht angebracht. Der Datenschutzbeauftragte hat zu diesem Thema auf www.edoeb.admin.ch ein mehrseitiges Dossier zusammengestellt. Als Faustregel gilt: Wenn die Angaben, die man bei der Bewerbung verlangt, dazu geeignet sind, aufgrund von objektiven Kriterien eine passende Mieterschaft auszuwählen, darf man sie in der Regel auch einholen.