Der Krieg in der Ukraine hat die Energiekosten steigen lassen und neue Sanktionen könnten zu einem weiteren Preisschub führen. Entsprechend wird die nächste Nebenkostenabrechnung für Mietwohnungen höher als gewohnt ausfallen. Je nachdem wie hoch die monatliche Nebenkostenpauschale im Mietvertrag angesetzt ist, reicht diese zur Deckung dann nicht aus. Viele Vermieter fragen sich deshalb, ob sie die Pauschale einfach der neuen Realität anpassen dürfen?
Rein rechtlich spricht nichts dagegen, die Umsetzung ist aber nicht ganz einfach. Denn es handelt sich dabei um eine einseitige Vertragsänderung und für diese gelten Formvorschriften. Eine mündliche oder schriftliche Information genügt dazu nicht. Grundsätzlich muss die Anpassung der Pauschale mit dem amtlichen Formular erfolgen. Dabei gelten dieselben Vorgaben wie bei einer Kündigung: Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine müssen eingehalten werden und das Formular mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist beim Mieter eintreffen. Wichtig ist zudem, dass die Anpassung der Pauschale nachvollziehbar begründet wird. Einen weiteren Punkt gilt es gemäss Verordnung zum Mietrecht (VMWG) Artikel 4 zu beachten: Zulässig ist eine Erhöhung nur, wenn die Nebenkosten im Schnitt der letzten drei Jahre höher ausgefallen sind als der Pauschalbetrag.
Der letzte Punkt dürfte bei vielen Verträgen noch nicht erreicht und eine Anpassung der Pauschale daher rechtlich anfechtbar sein. Klar ist aber: Bezahlt werden müssen die höheren Energiekosten durch die Mieterschaft auf jeden Fall. Um späteren Diskussionen vorzubeugen, kann es zumindest sinnvoll sein, die Mieter mit einem Infoschreiben darauf hinzuweisen, dass die nächste Abrechnung unter Umständen die einbezahlte Pauschale übersteigen könnte.