Mit dem Siegeszug digitaler Buchungsplattformen wie Airbnb oder booking.com sehen sich Vermieter mit dem Problem konfrontiert, dass ihre Mieter die Wohnungen oder einzelne Zimmer davon vermehrt online zur Kurzzeitmiete anbieten. Muss das einfach geduldet werden? Nein. Denn rechtlich handelt es sich dabei um eine Untermiete, die in Artikel 262 ff. des Obligationenrechts geregelt ist. Zwei Punkte sind dabei wichtig: Erstens muss der Mieter für jede Untervermietung der Wohnung die Zustimmung des Vermieters einholen und zweitens hat der Vermieter das Recht, diese Zustimmung aus gewissen Gründen zu verweigern.
Für die Zustimmung sind jedoch keine Formvorschriften geregelt. So kann diese beispielsweise auch mündlich erfolgen. Und aufgepasst: Auch Stillschweigen seitens des Vermieters auf eine Anfrage gilt als Zustimmung. Grundsätzlich muss der Mieter für jede einzelne Untervermietung das Einverständnis einholen. Natürlich steht es dem Vermieter frei, auch ein einmaliges Gesuch für die mehrfache Untervermietung zu akzeptieren.
Hauptgründe, um eine Zustimmung zu verweigern:
Erstens, wenn der Mieter sich weigert, die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben. Zweitens, wenn diese Bedingungen – insbesondere die Mietzinshöhe – im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind. Grundsätzlich darf der Mieter keinen Gewinn aus der Untervermietung erzielen. Wenn die Räumlichkeiten, wie bei Airbnb oder booking.com üblich, möbliert vermietet werden, darf dafür jedoch ein bestimmter Aufpreis zur Miete geschlagen werden. Und drittens kann die Zustimmung verweigert werden, wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Dazu gehören etwa die Überbelegung der Wohnung oder das Risiko von Schäden durch eine erhöhte Fluktuation. Ob die Gründe für eine Zustimmungs-Verweigerung ausreichend sind, wird jeweils im Einzelfall abzuklären sein.