Im Zusammenhang mit der Baubewilligung für ein Einfamilienhaus und die dafür erforderliche private Erschliessungsstrasse im Kanton Aargau verfügte die Behörde mit Blick auf die Verkehrssicherheit für mehrere benachbarte Grundstücke Sichtzonen. Die Eigentümer dieser Grundstücke gelangten im Streit über diese Sichtzonen bis ans Verwaltungsgericht. Sie machten geltend, die Erschliessungsstrasse könne so realisiert werden, dass keine Sichtzonen auf ihren Grundstücken notwendig seien. Zudem fehle es an der Rechtsgrundlage für das Erlassen von Sichtzonen für eine private Erschliessungsstrasse.
Sichtzonen, die das gefahrlose Einmünden eines Verkehrsteilnehmers in eine Strasse ermöglichen sollen, stellen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Nebst der gesetzlichen Grundlage ist dafür ein ausreichendes öffentliches Interesse erforderlich, das die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt. Im Baugesetz des Kantons Aargau ist die Grundlage und in der dazugehörigen Verordnung die Umsetzung konkretisiert.
Das Verwaltungsgericht hat nun erwogen, nicht die einmündende, private Strasse sei in der Frage der gesetzlichen Grundlage massgebend, sondern die Gemeindestrasse, in welche die private Erschliessung einmünde. Die gesetzliche Grundlage sei somit gegeben. Weiter kommt das Gericht zum Schluss, dass ein hinreichendes öffentliches Interesse gegeben sei. In der Frage der Verhältnismässigkeit halten die Richter Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für gegeben, verwerfen die von den Nachbarn ins Spiel gebrachte Variante als nicht sinnvoll und gelangen zum Schluss, dass eine private Erschliessung nicht nur privaten Interessen diene, sondern durchaus im öffentlichen Interesse sei, weil durch sie in der Bauzone gelegene Grundstücke zonenkonform überbaut und genutzt werden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau III/15 vom 23. Februar 2016, zusammengefasst in Baudepartement des Kantons St. Gallen, Juristische Mitteilungen IV / 2017