Die richtige Höhe der Akonto-Zahlungen für die Nebenkosten bei Mietwohnungen gibt immer wieder zu Diskussionen Anlass – insbesondere, wenn grössere Nachzahlungen fällig werden. Oft stellen sich die Mieter dann auf den Standpunkt, dass der Vermieter die Vorauszahlungen so ansetzen müsse, dass sie in etwa den zu erwartenden Kosten entsprechen.
Dazu ist der Vermieter aber nicht verpflichtet; das zeigt ein Entscheid des Bundesgerichts vom Januar 2019. Anlass dafür war ein Streit zwischen den Mietern eines Mehrfamilienhauses im Kanton Zürich und ihrer Vermieterin. Deren Nachforderung bei den Nebenkosten fiel rund doppelt so hoch aus, wie die geleisteten Akonto-Zahlungen. Das Mietgericht hatte die Nachzahlungen noch auf 30 Prozent reduziert, das Obergericht hingegen die Forderung der Vermieterin gestützt. Die betroffenen Mieter zogen den Fall deshalb bis vors Bundesgericht weiter. Dieses entschied schliesslich zugunsten der Vermieterin und bezog sich dabei auf einen Leitentscheid aus dem Jahr 2010. Das oberste Gericht hält im aktuellen Urteil nochmals klar fest, dass der Vermieter keine generelle Aufklärungspflicht über die tatsächliche Höhe der zu erwartenden Nebenkosten hat.
Eine solche Pflicht, so das Gerichtsurteil, sei weder direkt noch indirekt aus dem Schutzzweck des Mietrechts ableitbar. Der Grund: Die Akonto-Beiträge seien klar als vorläufige Zahlungen deklariert. Die tatsächliche Höhe der Kosten ergäbe sich erst aus der jeweiligen Schlussabrechnung. Zudem hielt das Gericht fest, dass zu tiefe Akonto-Zahlungen auch nicht zu einem missbräuchlichen Mietzins führen würden, denn die Festlegung der Nebenkosten erfolge nach den tatsächlichen Aufwendungen dafür.
Urteil des Bundesgerichts 4A_339/2016 vom 29. Januar 2019.