Das oberste Gericht hat die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter geschützt, nachdem der Mieter trotz Mahnung und Kündigungsandrohung einen Ausstand von CHF 164.– aus einer Nebenkostenabrechnung nicht beglichen hatte. Über diese Nebenkostenabrechnung war ein Streit entbrannt, in dessen Verlauf sich der Mieter bereit erklärt hatte, die Hälfte des Betrags zu überweisen, was er auch tat. Die zweite Hälfte blieb er aber schuldig. Der Mieter stellte sich vor Gericht zum einen auf den Standpunkt, die Kündigung sei wegen des geringen Betrags missbräuchlich. Zum andern machte er geltend, die Forderung sei zum Zeitpunkt der Kündigung bestritten gewesen und die Kündigung damit ungültig.
Das Bundesgericht hält an seiner restriktiven Praxis fest, indem es den Betrag von CHF 164.– nicht als unbedeutend und die Kündigung damit als nicht missbräuchlich bezeichnet. Wenn ein Betrag als unbedeutend qualifiziert wird, kann sie ein Mieter ansonsten nicht bezahlen und darauf spekulieren, der Vermieter werde auf Inkassomassnahmen verzichten. Wann ein Betrag als unbedeutend zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach der Höhe dieses Betrags und nicht nach dem Verhältnis zur Höhe des Mietzinses oder zum Total der bereits während des Mietverhältnisses bezahlten Mietzinse. Auf die finanziellen Verhältnisse des Vermieters kommt es ebenfalls nicht an.
Zu klären war vom Bundesgericht im Weiteren die Frage, ob die Forderung für die Gültigkeit der Kündigung unbestritten sein müsse. Die Richter erwogen, eine Zahlungsverzugskündigung nach Art. 257d OR setze nicht voraus, dass der Saldo der Nebenkostenabrechnung unbestritten sei. Voraussetzung sei einzig, dass der Nebenkostensaldo im Zeitpunkt der Abmahnung fällig ist.
4A_271/2014 vom 19. November 2014