Bei der Kündigung einer Mietwohnung durch den Vermieter gibt es viele gesetzliche Regelungen, die vor allem die Mieterschaft schützen sollen. So müssen Kündigungen beispielsweise auf einem amtlichen Formular und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgen. Ausserdem darf eine Kündigung gemäss Art. 271 OR auch nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Im selben Gesetzesartikel ist zudem geregelt, dass der Vermieter die Kündigung auf Verlangen des Mieters begründen muss.
Heisst dies also, dass eine Kündigung ungültig ist, wenn der Vermieter weder im Kündigungsformular eine Begründung für diesen Schritt angegeben hat, noch auf Anfrage des Mieters Auskunft darüber gibt? Nein. Auch in diesem Fall behält die Kündigung ihre Gültigkeit. Um die Kündigung anzufechten oder zumindest eine Mieterstreckung zu verlangen, müsste der Mieter also wie üblich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung dies bei der Schlichtungsbehörde anmelden.
Nur schon um einen zeit- und nervenraubenden Streitfall zu vermeiden, ist es ratsam, die Mieterschaft jeweils über die Kündigungsgründe zu informieren. Die Verweigerung einer Begründung könnte ausserdem die Erfolgsaussichten bei einer Anfechtung der Kündigung erhöhen. Das gilt insbesondere, wenn sich die nachträglich angegebene Begründung als falsch oder vorgeschoben erweist. Missbräuchlich ist eine Kündigung gemäss Art. 271 OR beispielsweise, wenn der Vermieter damit eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will. Für die Kündigung eines Mietvertrags akzeptierte Gründe sind in erster Linie: Eigenbedarf, Mietzinsrückstand trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung, Missachtung der Hausordnung und die Verletzung der Pflicht zu Sorgfalt und Rücksichtnahme.