Ein nicht benötigtes Zimmer als Bed & Breakfast vermarkten, die Wohnung bei Ferienabwesenheit untervermieten, den eigenen Parkplatz über eine App-Lösung tagsüber anbieten: Der Trend zur sogenannten Sharing Economy ist unaufhaltsam und der Zuwachs auch in der Schweiz stark. In Mietliegenschaften bedeutet diese Überlassung der Mietsache aber in erster Linie Ärger.
Sofern es sich beim fraglichen Zimmer, der Wohnung oder des Parkplatzes um ein Mietobjekt handelt, fällt die Überlassung gegen Entgelt unter das Mietrecht und hier unter die Regelung der Untermiete. Art. 262 OR sieht vor, dass der Mieter den Vermieter um Zustimmung für die Untervermietung ersuchen muss. Der gleiche Artikel führt die Gründe abschliessend auf, auf die sich der Vermieter bei der Verweigerung stützen darf. So kann sich der Vermieter darauf berufen, dass er wesentliche Nachteile aus der Untervermietung erleidet. Dieser Nachteil muss auch für Dritte erkennbar sein, kann sich aber auch auf die übrigen Mieter der Liegenschaft beziehen. Denkbar sind beispielsweise die gesteigerte Nutzungsintensität einer regelmässigen Untervermietung und die damit zusammenhängende Abnutzung der Mietsache oder die erhöhte Lärmbelastung im Treppenhaus beim Kommen und Gehen der Gäste. Die Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung kann von der Schlichtungsbehörde und den Gerichten geprüft werden.
Hat der Vermieter nicht zugestimmt oder keine Kenntnis von der Untervermietung, besteht seitens des Vermieters ein Grund für eine ordentliche oder sogar ausserordentliche Kündigung für den Hauptmietvertrag. Ob für die Rechtmässigkeit der Kündigung ein Verweigerungsgrund vorliegen muss, ist umstritten. Die Frage, ob es eine behördliche Bewilligung braucht, ist von Kanton zu Kanton anders zu beantworten.