Das Bundesgericht hat in einem jüngst veröffentlichten Entscheid die Frage bejaht, ob die mannshohe Bepflanzung eines Flachdachs als bewilligungspflichtig gelten könne. Die Baubehörde der Gemeinde hatte die Beseitigung mit dem Verweis angeordnet, dass die Eibenhecke den gestalterischen Anforderungen von Flachdächern widerspreche. Im Baugesuch und der Bewilligung war ein begrüntes Flachdach mit einer Humusschicht von 25 cm ohne spezielle Bepflanzung vorgesehen.
Das oberste Gericht räumte im besagten Fall der Gemeinde im Sinne ihrer Autonomie eine erhebliche Entscheidungsfreiheit beim Erlass von kommunalen Vorschriften oder bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts ein. Gerade die Anwendung von Ästhetikvorschriften sei ein typischer Anwendungsfall der Gemeindeautonomie, bei welcher der Baubehörde ein besonderer Ermessungsspielraum zustehe.
Die Baubewilligungspflicht soll es den Behörden ermöglichen, ein Bauprojekt vor der Ausführung in Bezug auf seine räumliche Wirkung zu überprüfen. So hat das Bundesgericht bereits früher die Bewilligungspflicht eines 1.5 Meter hohen Drahtgeflechtzauns oder eines 1.4 Meter hohen Zauns aus Holzpfosten bejaht. Es könne sich rechtfertigen, Pflanzungen den Anlagen gleichzustellen, führt das Gericht weiter aus. So könne das Pflanzen von Bäumen im Einzelfall zu einer von Menschenhand geschaffenen, dauerhaften und mit dem Boden verbundenen wesentlichen Veränderung der Landschaft führen. Ob dies zutreffe, beurteile sich danach, welche konkrete Auswirkung eine Pflanzung namentlich in ästhetischer Hinsicht auf die Landschaft habe. Dabei seien insbesondere die Bedeutung und Art der Bepflanzung, die Oberfläche, die Dichte und ihre Anforderungen sowie ihre Eingliederung in die bestehende Umgebung zu berücksichtigen.
BGE 1C_658/2013 vom 24.01.2014