Im Zusammenhang mit der Erörterung der Werkeigentümerhaftung in einem der letzten Ratgeber ist die Frage an uns herangetragen worden, ob Waldbesitzer für Schäden durch herabfallende Äste und umstürzende Bäume haften. Beim Waldeigentum ist vor allem die Haftung aus Unterlassung zu beachten. Damit eine Unterlassung zu einer Haftung führt, muss eine Handlungspflicht vorliegen. Allerdings bilden solche in der Schweiz die Ausnahme. So existiert für den Wald weder eine generelle Bewirtschaftungspflicht noch eine Pflicht, gefährliche Objekte aus dem Wald zu entfernen. Wird also ein Waldbesucher von einem herabfallenden Ast verletzt, haftet der Waldeigentümer in der Regel nicht.
Anders sieht es bei einer Handlungspflicht aus. So gilt in einigen Kantonen eine Pflicht der Waldeigentümer, Waldsäume gegenüber Strassen zu kontrollieren und zu pflegen. Dies hat für Waldbesitzer zweierlei Konsequenzen: Erstens entstehen Kosten für den Kontroll- und Pflegeaufwand. Zweitens bewirkt die Handlungspflicht eine Haftung des Waldeigentümers.
In Bezug auf die Werkeigentümerhaftung ist wiederum an Waldwege und -strassen zu denken, auf denen es zu einem Schaden kommen kann. Damit der Werkeigentümer haftet, muss das Werk einen Mangel aufweisen. Ein solcher liegt vor, wenn das Werk für den bestimmungsgemässen Gebrauch nicht genügend Sicherheit bietet. Was bestimmungsgemäss ist, hängt vom Benutzerkreis ab. Eine viel begangene Waldstrasse hat einen grossen Benutzerkreis und muss entsprechend höheren Anforderungen genügen als ein wenig benutzter Waldweg. Das bedeutet, dass der Eigentümer für jeden Mangel einstehen muss, also auch, wenn der Mangel durch ein Naturereignis verursacht wurde. Als Ausnahme von der Regel haftet der Waldeigentümer nicht für öffentliche Wege, wenn sie im Interesse und im Unterhalt eines Gemeinwesens stehen.