Grundsätzlich darf man als Besitzer einer Liegenschaft nur auf dem eigenen Grundstück bauen und hat dabei gegenüber Nachbarparzellen einen gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand einzuhalten. Dieser kann jedoch mit einer entsprechenden Abmachung unterschritten werden – dem sogenannten Näherbaurecht. Noch weiter geht der sogenannte Überbau. Dieser bezeichnet Teile eines Gebäudes, die sogar über die Grenze hinausragen.
Typische Fälle sind etwa Terrassenhäuser oder Tiefgaragen. Bei Terrassenhäusern befinden sich Teile des oberen Hauses oder zumindest dessen Terrasse in der Regel auf dem Dach des eine Ebene tiefer liegenden Gebäudes. Gerade umgekehrt ist es beispielsweise bei gemeinschaftlichen Tiefgaragen in Reihenhausquartieren. Diese werden aus Platzgründen oft unter den privaten Gärten der einzelnen Hauseigentümer erstellt. Obwohl unter dem Boden gelegen, sprechen Fachleute hier trotzdem von einem Überbaurecht.
Analog zum Näherbaurecht sind solche über die Grenze ragenden Bauteile nur zulässig, wenn beide betroffenen Parteien damit einverstanden sind und ein sogenanntes Überbaurecht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Bei neu erstellten Siedlungen erfolgt der Eintrag in der Regel vor dem Verkauf der einzelnen Einheiten und die Käuferschaft übernimmt diese Dienstbarkeit. Anders sieht es bei nachträglich gewünschten Überbauten aus – etwa, wenn die Tiefgarageneinfahrt eines benachbarten Mehrfamilienhauses ein Stück weit unter den eigenen Garten zu liegen kommen soll oder der Nachbar eine übers Grundstück hinausragende Treppe zur Erschliessung seiner Dachterrasse anbringen möchte. Hier muss der Besitzer des vom Überbau betroffenen Grundstücks aktiv angefragt und ein Überbaurecht neu im Grundbuch eingetragen werden.