Die Richter in Lausanne beugten sich unlängst über einen Fall aus dem Kanton St. Gallen, bei dem es um eine Baubewilligung für die Umnutzung einer Scheune zu einem Lagerraum für den Skibetrieb ging. Nun ist dieser spezielle Anwendungsfall zwar nicht von allgemeinem Interesse, ein Aspekt des Verfahrens und der Erwägung jedoch schon. Es ging dabei um die Frage, ob und wann bauliche Massnahmen als bewilligungspflichtig und wann als bewilligungsbefreiter Unterhalt zu werten sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer bereits vor dem Gesuch zur Umnutzung diverse bauliche Änderungen an der in der Landwirtschaftszone gelegenen Scheune vorgenommen. Umstritten war nun vor Gericht, ob die Scheune in ihrer Substanz verändert wurde und die baulichen Massnahmen mehr als nur bewilligungsfreien Unterhalt darstellten. So waren mehrere tragende Balken ersetzt und damit nach Auffassung des Beschwerdeführers wesentliche Eingriffe in statisch wichtige Elemente des Gebäudes vorgenommen worden. Das Bundesgericht stützt diese Auffassung und hält fest, dass bei Auswirkungen auf die Statik sowie bei Änderungen an der baulichen Substanz eine Baubewilligungspflicht grundsätzlich zu bejahen ist. Dabei ist es unerheblich, ob diese baulichen Eingriffe in die Statik mit der Umnutzung in Zusammenhang stehen oder nicht.
Der Beschwerdegegner machte geltend, es habe sich bei den vorgenommenen Arbeiten um Unterhaltsmassnahmen, also reine Instandhaltungs- bzw. Erneuerungsarbeiten gehandelt. Dem hält «Lausanne» entgegen, dass als Unterhaltsmassnahmen einzig Massnahmen zur Substanzerhaltung in Betracht kommen. In ihrer Substanz erhalten ist eine Baute dann, wenn die tragenden Konstruktionsteile intakt sind oder lediglich einer leichten Renovation bedürfen.
Urteil des Bundesgerichts 1C_131/2018 vom 27. August 2018