Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat sich jüngst über einen Fall gebeugt, bei dem es um die Vermietung eines Kurszentrums für private Anlässe ging. Der Nachbar des Zentrums störte sich daran, dass die Hauswirtschaftsschule vermehrt für private Feste vermietet wurde. Er sah darin angesichts der erheblichen Lärmbelästigung am Wochenende und zu Nachtstunden eine Bewilligungspflicht begründet. Gemeinderat und Baudepartement widersprachen, deren Entscheide wurden aber durch das Verwaltungsgericht umgestossen.
Strittig war, ob es sich bei der Vermietung um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung handelt. Gemäss dem früheren Baugesetz, das für den vorliegenden Fall massgebend ist, sind Zweckänderungen bewilligungspflichtig, wenn sie Einwirkungen auf die Umgebung oder eine Vergrösserung des Benutzerkreises zur Folge haben (Art. 78 Abs. 2 Buchst. o aBauG). Nach dem seit Oktober 2017 geltenden Planungs- und Baugesetz unterstellt Art. 136 allgemein Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen der Bewilligungspflicht.
Wenn die Nutzung einer Liegenschaft mit so wichtigen räumlichen Folgen verbunden ist, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht, unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht. Baubewilligungspflichtig sind damit sämtliche umweltschutzrechtlich relevanten Änderungen, die Auswirkungen auf das Immissionsmass erwarten lassen. Diesbezüglich legt der Bundesrat basierend auf Art. 13 Umweltschutzgesetz (USG) Immissionsgrenzwerte fest. Fehlen Belastungswerte (wie insbesondere für menschlichen Verhaltenslärm), müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15 USG beurteilt werden. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/222 vom 23. Mai 2018, in: Baudepartement Kanton St. Gallen (Hrsg.): Juristische Mitteilungen, 2018/II