Seit dem 1. Januar 2013 gelten revidierte, erweiterte Verjährungsbestimmungen im Kauf- und Werkvertragsrecht. Die Verlängerung erfuhr bisher keine überragende Beachtung. Sie birgt aber besonders für Handwerker am Bau einige Fallgruben.
Für Sachen und Werke, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut werden, gilt neu eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, wobei die Sache selbst mangelhaft sein oder die Mangelhaftigkeit des unbeweglichen Werks verursachen kann. Das heisst beispielsweise, dass der Eigentümer innert fünf Jahren rügen kann, wenn das gekaufte Bauelement mangelhaft ist und dieser Mangel nach dem Einbau zu einem Schaden am Gebäude führte. Als Beispiel hierzu ist an einen Wasserschaden durch eine mangelhafte Armatur zu denken.
Neu kommt die Frist nicht nur bei unbeweglichen Bauwerken, sondern grundsätzlich bei Mängeln an unbeweglichen Werken zur Anwendung. Die Bestimmungen umfassen damit auch Arbeiten, die bisher der einjährigen Frist unterlagen. Beispiele sind das Tapezieren einer Wohnung, der Aushub eines Grabens oder das Schneiden eines Baumes.
Eigentlich hätte diese Fristverlängerung dem Werkersteller dazu dienen sollen, seinen Lieferanten für mangelhafte Produkte so lange zur Verantwortung zu ziehen, wie er selbst gegenüber dem Auftraggeber haftet. Ob er den Lieferanten aber in die Pflicht nehmen kann, hängt von den Regressrechten gegenüber dem Lieferanten ab. Nicht selten erlöschen diese mit Ablieferung der beweglichen Sache.
Eine vertragliche Verkürzung der Frist bei Konsumentenverträgen ist überdies nicht möglich, wenn eine Sache oder ein Werk für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers oder Bestellers bestimmt ist und der Verkäufer oder Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat.