Die Telefonanrufe werden nicht angenommen, die Haustüre nicht geöffnet und Briefe sowie Mails nicht beantwortet: Wenn ein Mieter seinen Mietzins nicht bezahlt und es auch nicht möglich ist, mit ihm ins Gespräch zu kommen, ist dies für den Vermieter oder die Verwaltung sehr unangenehm. In einem solchen Fall bleibt einem meist nur der Weg einer Betreibung. Gut zu wissen: Eine Betreibung für eine ausbleibende Zahlung kann eingeleitet werden, selbst wenn der Mieter vorgängig nicht abgemahnt wurde.
Zuständig für die Betreibung ist jeweils das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners. Es ist ratsam dessen Webseite vorgängig zu besuchen: Denn die meisten Betreibungsämter stellen die benötigten Formulare zur Verfügung. Benutzt man diese, minimiert man das Risiko, dass notwendige Angaben vergessen gehen oder Formfehler gemacht werden. Bewohnen mehrere Personen das Mietobjekt, können nur diejenigen von ihnen betrieben werden, die auch im Mietvertrag als Partei aufgeführt sind.
Ist der Mieter mit der Forderung nicht einverstanden, hat er nach Erhalt des Zahlungsbefehls zehn Tage Zeit, um einen sogenannten Rechtsvorschlag zu erheben. Damit blockiert er fürs Erste die Betreibung. Nun liegt es wieder am Vermieter, diesen Rechtsvorschlag zu beseitigen. Meistens geschieht dies durch eine «provisorische Rechtsöffnung» (Art. 82 f. SchKG), indem Beweismittel in Form des Mietvertrages für die Forderung vorgelegt werden. Die Kosten für eine Betreibung sind immer vom Gläubiger vorzuschiessen. Kann sich der Schuldner der Betreibung jedoch nicht erfolgreich widersetzen, gehen die Betreibungskosten schliesslich voll zu seinen Lasten.
(Passend zum Thema siehe Beitrag nächste Woche: Bonitätsauskunft.)