In einem Verfahren durch alle Instanzen ging es um die Frage, ob ein Grundeigentümer die Überprüfung des Zonenplans verlangen kann, mit der er die Umzonung seines Grundstücks von der öffentlichen Zone in die Wohn- und Gewerbezone anstrebt. Weil das Bundesgericht schliesslich nicht auf die Beschwerde eines Grundeigentümers aus dem Kanton St. Gallen eingetreten ist, ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts endgültig Rechtskraft erwachsen.
Allgemein gilt, dass Nutzungspläne nur überprüft und gegebenenfalls angepasst werden dürfen, wenn sich die Verhältnisse seit ihrer Inkraftsetzung erheblich geändert haben oder bedeutsame neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Zonenpläne sind auf einen Horizont von 15 Jahren ausgerichtet. Grundeigentümer können eine Überprüfung aber bereits nach zehn Jahren seit Rechtsgültigkeit verlangen. Haben sich die Verhältnisse derart geändert, dass das öffentliche Interesse an einer Eigentumsbeschränkung dahingefallen sein könnte, ist er nicht an die zehnjährige Frist gebunden. Anspruch auf Aufhebung oder Änderung besteht, wenn dies aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten oder der Zweck des Erlasses nicht erreicht wird und dem Grundeigentümer unzumutbare Nachteile erwachsen. Nicht das private Interesse an einer Änderung ist entscheidend. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Vorliegend wurde die öffentliche Zone vor über 30 Jahren für ein ehemaliges Schulhaus mit Sport- und Spielplätzen ausgeschieden. Inzwischen haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert. Die Nutzungsreserven für die Schule wurden nie benötigt, und auch für die aktuellen Nutzungen ist in absehbarer Zeit kein Platzbedarf zu erwarten. Der Gesuchsteller kann vor diesem Hintergrund einen verfassungsmässigen Anspruch auf Entlassung seines Grundstücks aus der öffentlichen Zone geltend machen.
Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2017 vom 1. September 2017 und in einem anderen Fall grundlegend: VerwGE B 2009/111 vom 24. August 2010. Quelle: Baudepartement Kanton St. Gallen (Hrsg), Juristische Mitteilungen 2017/III