Seit einem Jahr, genauer seit dem 1. Juli 2014, bedarf es für den Verkauf eines belasteten Standortes gemäss «Kataster der belasteten Standorte» einer Bewilligung durch die kantonale Behörde (Art. 32dbis Umweltschutzgesetz USG). Im Kanton St. Gallen nimmt das Amt für Umwelt AFU diese Aufgabe wahr.
Mit dieser Bestimmung möchte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Eigentümer sein belastetes Grundstück an einen finanzschwachen Dritten überträgt, um seiner finanziellen Pflicht zu entgehen. Eine Handänderung oder Abparzellierung dürfen vom Grundbuchführer erst dann vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Bewilligung dafür erteilt hat.
Gemäss USG hat die kantonale Behörde die Möglichkeit, den Eintrag im Kataster im Grundbuch vermerken zu lassen. Im Kanton St. Gallen hat das AFU entschieden, dies für alle bisher und zukünftig im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Grundstücke durchzuführen.
Bereits seit dem 1. November 2013 können die Behörden vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind. Ein Katastereintrag des Standorts führt nicht automatisch zu einer Sicherstellungpflicht. Aber es können umgekehrt Sicherheiten für Standorte verlangt werden, die nicht im Kataster verzeichnet sind. Die Behörden können nicht nur den Grundstückseigentümer, sondern jeden Verursacher, wie z. B. den Mieter oder Pächter in die Pflicht nehmen. Die Höhe der Sicherstellung berücksichtigt die Ausdehnung sowie die Art und Intensität der Belastung. Zuständig ist auch hier der Kanton, soweit es sich nicht um altrechtliche Verfahren handelt.