Grenzabstände sind ein wichtiger Bestandteil der Baugesetze. Sie regeln die Distanz, die ein Gebäude zur Grundstücksgrenze einzuhalten hat. Im Rahmen einer Baueingabe ist jeweils auch nachzuweisen, dass die vorgegebenen Abstände eingehalten werden. Was oft nicht klar ist: Auch bei der Gartengestaltung, bei der in vielen Fällen keine Baueingabe nötig ist, sind vorgeschriebene Distanzen einzuhalten.
Dabei geht es insbesondere um Hecken, Bäume und Zäune. Die Abstandsregeln sollen dafür sorgen, dass die Bepflanzung die Nachbarn nicht stört – etwa weil Äste eines Baumes weit über die Grenze wachsen. Die Regeln dafür variieren von Kanton zu Kanton und teils sogar von Gemeinde zu Gemeinde. So müssen im Kanton St. Gallen hochstammige Bäume, die keine Früchte tragen, mindestens sechs Meter von der Grundstückgrenze entfernt gepflanzt werden, für Obstbäume genügen vier Meter. Die gleiche Regelung kommt auch in Appenzell Ausserrhoden zur Anwendung. Bei Hecken wiederum gilt in St. Gallen ein Mindestabstand von einem halben Meter. Überschreitet der Bewuchs die Höhe von 1.8 Metern, muss zum halben Meter Abstand die zusätzliche Höhe hinzugezählt werden. Eine 2.5 Meter hohe Hecke, braucht also eine minimale Distanz von 1.2 Metern zur Grenze.
Solange Bäume und Sträucher klein sind, stört sich kaum ein Nachbar daran. Ein paar Jahre später hingegen, kann ein zu kleiner Grenzabstand zu Diskussionen führen. Deshalb lohnt es sich, vorab bei der örtlichen Baupolizei nach den geltenden Regeln zu fragen und diese einzuhalten. In gegenseitiger Absprache zwischen Nachbarn können Abstände aber auch unterschritten werden. Soll die Abmachung bei einem Besitzerwechsel weiterhin Bestand haben, muss sie aber öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.