Der Bauunternehmer haftet grundsätzlich gegenüber dem Bauherrn für Mängel seines Werks. Durch eine so genannte Abmahnung kann sich der Unternehmer jedoch der Haftung entziehen, soweit er sich den Mangel nicht selbst anrechnen lassen muss. Mehr noch: Der Unternehmer ist zur Abmahnung verpflichtet, wenn seiner Ansicht nach Verhältnisse eintreten, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werks gefährden. Was heisst dies konkret?
Stellt der Unternehmer Fehler in der Planung fest, erhält er fehlerhafte Weisungen des Bauherrn oder der Bauleitung hinsichtlich Materialien und Ausführung oder stellt er Mängel an der Arbeit eines Nebenunternehmers fest, die einen Einfluss auf sein eigenes Werk haben, ist er zur Abmahnung verpflichtet, um sich von der Haftung zu befreien.
Ebendies gilt für drohende Verzögerungen bei eigenen Arbeiten, die ohne Verschulden und trotz Vorkehrungen eintreten, bei Kostenüberschreitungen durch Verschulden des Bauherrn oder wegen unvorhersehbaren Umständen wie Sturmschäden, behördlichen Massnahmen oder Streik. Umgekehrt darf der Bauherr von der Korrektheit und dem richtigen Verlauf der Arbeiten bis zur Abmahnung ausgehen. Auch darf er damit rechnen, dass seine eigenen Weisungen korrekt sind, wenn durch den Unternehmer nicht abgemahnt wird.
Die Abmahnung muss bestimmten Kriterien erfüllen: Sie ist persönlich vom Unternehmer an den Bauherrn zu richten und muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass bestimmte Weisungen, Handlungen oder Vorkommnisse zu einem Werkmangel, einer Verzögerung oder einer Kostenüberschreitung führen könnten. Und sie ist aus Beweisgründen schriftlich abzufassen.