Die teilweise kräftig gestiegenen Preise für Wohneigentum machen es schwieriger, das Eigenkapital für den Kauf eines Eigenheims zusammenzubringen. Eine Möglichkeit ist der Vorbezug von Geldern aus der 2. Säule (Pensionskasse) oder deren Verpfändung zugunsten der Hypothekargeberin. Verwendet werden dürfen die Gelder nur für die Finanzierung des Hauptwohnsitzes. Zudem müssen die Ehepartner der Nutzung des Kapitals für den Erwerb von Wohneigentum zustimmen. Wieviel Geld für den Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung aus der Pensionskasse eingesetzt werden kann, steht im jeweils aktuellen Pensionskassenauszug.
Vor dem fünfzigsten Geburtstag kann man in der Regel das gesamte angesparte Kapital aus der Pensionskasse für Wohneigentum nutzen. Danach gelten zusätzliche Restriktionen: Dann kann nur noch so viel Kapital eingesetzt werden, wie mit 50 Jahren möglich gewesen wäre oder die Hälfte des aktuellen Kapitals – je nachdem welcher Betrag höher ausfällt. Diese Regelung gilt sowohl für den Vorbezug des Geldes als auch für dessen Verpfändung. Ebenfalls wichtig zu wissen: In der Regel können Pensionskassengelder für Wohneigentum nur bis zu drei Jahre vor dem Pensionsalter in Anspruch genommen werden. Die Regelungen ab 50 machen grundsätzlich Sinn: So wird sichergestellt, dass bei der Pensionierung zumindest eine gewisse Menge Kapital in der 2. Säule vorhanden ist, um die AHV-Leistungen zu ergänzen.
Unabhängig vom Alter empfehlen Finanzfachleute beim Kauf von Wohneigentum in der Regel eher auf die Verpfändung des Kapitals zu setzen als auf einen Vorbezug. So hat man beispielsweise immer vollen Anspruch auf die Leistungen der Pensionskasse und es sind auch freiwillige Einkäufe möglich.