Die arme Grossmutter: Auf dem Zugangsweg zum Mehrfamilienhaus, wo ihr Sohn in einer Eigentumswohnung lebt, wird sie von einer Dachlawine getroffen. Die Schneemassen werfen die alte Dame zu Boden, sie bricht sich den Unterarm. Haftbar für den Schaden ist in diesem Fall die Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG). Es ist zu hoffen, dass diese eine Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Sie deckt nämlich Personen- und Sachschäden von Dritten, die im Zusammenhang mit dem Zustand oder Unterhalt des Gebäudes stehen und für welche die STWEG als Werk- oder Grundeigentümerin einzustehen hat.
Worum sich viele STWEG hingegen nicht kümmern müssen ist die Gebäudeversicherung, die Feuer- und Elementarschäden (bspw. durch Sturm, Hagel, Überschwemmung, Felssturz etc.) deckt: Sie ist in den meisten Kantonen obligatorisch – ausser in Appenzell Innerrhoden (Ausnahme: Bezirk Oberegg), Genf, im Wallis und Tessin. Dort muss unbedingt eine Gebäudeversicherung durch die STWEG abgeschlossen werden. Zusätzlich dazu schliessen viele STWEG auch eine Wasserversicherung ab. Diese deckt Schäden am Gebäude die explizit nicht durch Naturgefahren entstanden sind, sondern durch Regen, Schnee oder Schmelzwasser. Ausserdem sind mit dieser Versicherung auch Schäden an wasserführenden Leitungen gedeckt.
Weitere optionale Versicherungen für STWEG könnten eine Glasbruchversicherung sein, die Schäden an gemeinschaftlichen Glas- und Keramikteilen am Gebäude übernimmt oder eine Erdbebenversicherung, die Kosten deckt, die von bereits existierenden Erdbebenpools der Gebäudeversicherer nicht getragen werden. Eine Versicherung, die Stockwerkeigentümer jedoch immer individuell für sich selbst abschliessen müssen, ist die Hausratversicherung zur Deckung von Schäden am eigenen Mobiliar.