Verkäufer einer Liegenschaft verlangen vom Käufer beim Abschluss eines Reservationsvertrags oft eine Anzahlung über einige zehntausend Franken. Bevor man als künftiger Besitzer einer Wohnung oder eines Hauses eine solche Zahlung leistet, sollte man sich mit der rechtlichen Situation auseinandersetzen.
Grundsätzlich gilt: Alle Verträge für den Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft sind nur rechtsgültig, wenn sie notariell beglaubigt resp. öffentlich beurkundet wurden – das ist auch bei einem Reservationsvertrag so. Wird dieser nur vom Verkäufer und Käufer ohne Beizug eines Notars resp. ohne öffentliche Beurkundung unterschrieben, ist er rein rechtlich nicht verbindlich. Will heissen: Keine der beiden Parteien hat die Sicherheit, dass das Geschäft später zustande kommt – denn beide können ohne Folgen vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Käufer zurück, muss eine eventuell bezahlte Reservationsgebühr vom Verkäufer vollumfänglich zurückerstattet werden – selbst wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart war. Der Verkäufer kann einzig Aufwände geltend machen, die über das normale Gespräch im Rahmen des Verkaufs hinausgehen – etwa wenn er auf Wunsch der Käuferschaft nachweislich schon Pläne für Anpassungen an der Liegenschaft zeichnen liess.
Generell sollte man bei Anzahlungen im Rahmen eines Immobiliengeschäfts vorsichtig sein. Ist die Verkäuferin eine renommierte Firma, gibt es in der Regel keine Probleme und wird eine Zahlung auch anstandslos zurückerstattet, wenn das Geschäft nicht zustande kommen sollte. Bei unbekannten Unternehmen oder einer Privatperson hingegen ist es ratsam zuerst Abklärungen zur Seriosität zu treffen oder die Zahlung auf ein Sperrkonto zu leisten. Seriöse Makler haben kein Problem, wenn man sich Zeit für die Prüfung nimmt oder ein Sperrkonto bevorzugt.