Das Bundesgericht hat sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Grundeigentümer und dem Stromnetzbetreiber Swissgrid mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einräumung eines Überleitungsrechts einen Entschädigungsanspruch für den Minderwert einer Liegenschaft begründet.
Der Netzbetreiber wollte eine bis zum Jahr 2000 befristete Dienstbarkeit erneuern und ersuchte um ein entsprechendes Enteignungsverfahren für die Überleitungsrechte zulasten eines Grundstücks mit Wohnhaus. Über die Höhe der Entschädigung kam keine Einigung zustande. Swissgrid wollte CHF 535 zahlen, der Eigentümer forderten eine Minderwertentschädigung von CHF 340’000 zuzüglich Verfahrenskosten. Swissgrid argumentierte, die nach Erstellung der Freileitung erfolgte Einzonung, die erst die Bebauung ermöglicht hatte, sei ihr nicht anzulasten. Der ursprüngliche Besitzer des Landes sei in den 1960er-Jahren bereits entschädigt worden.
Das Lausanner Gericht kommt nun zum Schluss, das bisherige Überleitungsrecht sei befristet und die Parzelle somit nach Ablauf dieser Frist unbelastet gewesen. Die ursprüngliche Entschädigung habe sich auf die damals vereinbarte Dauer bezogen. Es widersprach namentlich der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der durch die Enteignung entstehende Schaden mit der Entschädigung ein für alle Mal abgegolten sei. Es sei im jetzigen Verfahren vielmehr ein neues Überleitungsrecht zu beurteilen, für das ein neues Enteignungsverfahren durchzuführen sei. Massgebend für die Bemessung sei der Zeitpunkt des Ablaufs der alten Dienstbarkeit.
Das Verfahren geht nun zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Da es sich beim ursprünglichen Dienstbarkeitsvertag um ein Musterdokument gehandelt hatte, könnten noch weitere ähnliche Fälle vor dem Richter landen.
Urteil des Bundesgerichts 1C_163/2017 vom 18. Juli 2017