Der Bundesrat hat Ende Oktober 2017 das Ergebnis der Vernehmlassung zur Änderung des Auftragsrechts und seine Schlussfolgerung daraus präsentiert. Das Obligationenrecht sieht in Art. 404 vor, dass einfache Auftragsverhältnisse von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden können. Ein parlamentarischer Vorstoss, der von den Räten angenommen worden war, wollte, dass die sofortige Kündbarkeit im Vertrag wegbedungen werden kann. Konkret wären somit Kündigungsfristen und gar die Unkündbarkeit möglich gewesen. Die Mehrheit der betroffenen Wirtschaftsverbände und der Konsumentenschutzorganisationen sieht darin gemäss ihren Vernehmlassungen keinen Vorteil. Nach ihrer Auffassung würde eine Änderung des Widerrufsrechts zu einer Verschlechterung des grundsätzlich gut funktionierenden Vertragsrechts führen. Dass ein Auftrag jederzeit gekündigt werden kann, wird als wichtiger Bestandteil der Rechtsordnung angesehen. Insbesondere schütze das jederzeitige Widerrufsrecht die schwächere und unerfahrene Vertragspartei. Der Bundesrat empfiehlt daher, das Geschäft abzuschreiben.
Im Immobilienwesen fallen viele Verträge unter das einfache Auftragsverhältnis, so namentlich der Auftrag zur Bewirtschaftung einer Liegenschaft, die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und der Maklervertrag. Ist das Vertrauensverhältnis der Parteien einmal zerrüttet, sollen sie nicht durch Kündigungsfristen unnötig aneinander gebunden sein. Allerdings befreit die fristlose Kündigung des Auftragsverhältnisses den Auftraggeber nicht davon, den Auftragnehmer für bereits geleistete Arbeit zu entschädigen. Auch ist der Makler provisionsberechtigt, wenn der spätere Abschluss nachweislich auf seine Leistung zurückzuführen ist.