Eine Leserin des Immobilienratgebers fragt, wie es sich mit dem Quorum und der Kostenverteilung für den Anbau eines Lifts an ihre Stockwerkeigentümer-Liegenschaft verhält. Entscheidend für das Quorum ist, ob es sich beim An- oder Einbau eines Lifts um eine nützliche oder luxuriöse bauliche Massnahme handelt. Dies ist nicht eindeutig und vom einzelnen Objekt und dem Investitionsumfang abhängig. In einer zweistöckigen Liegenschaft und bei hohen Investitionskosten verhält es sich anders wie bei einer sechsgeschossigen Liegenschaft und vergleichsweise einfacher Realisierbarkeit. Gehen wir von einem vernünftigen Umfang aus, könnte man den Liftanbau als Modernisierung, als Massnahme der Werterhaltung und der Komfortsteigerung betrachten, was auf eine nützliche bauliche Massnahme hindeutet. Entsprechend müsste eine qualifizierte Mehrheit nach Köpfen und Wertquoten zustimmen.
Voraussetzung für eine breite Akzeptanz ist, dass die Kosten ausgewogen auf die verschiedenen Stockwerkeigentümer verteilt werden. Hierbei sollte von der Wertquote abgewichen werden. Denn der Nutzen eines Aufzugs ist für die Wohnungseigentümer in den oberen Stockwerken grösser als für jene im Parterre. Nutzlos ist der Aufzug für diese gleichwohl nicht. So können sie beispielsweise mit dem Lift ins Untergeschoss zu ihrem Kellerraum oder der Tiefgarage fahren. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Wert der gesamten Liegenschaft durch die bauliche Massnahme gesteigert wird, was allen Eigentümern zugutekommt. Die Eigentümer von Parterrewohnungen werden sich in dieser Frage regelmässig nicht auf Artikel 712h Absatz 3 ZGB berufen können, der besagt, dass beim Verteilen gemeinschaftlicher Kosten zu berücksichtigen ist, «wenn bestimmte Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Mass dienen».