Der Immobilienratgeber ist von einem Leser des Beitrags zum Architektenhonorar auf einen weiteren Aspekt des Verhältnisses zwischen Bauherr und Architekt aufmerksam gemacht worden: die Dauer der Aufbewahrungspflicht für Baupläne. Ist das Bauprojekt beendet, übergibt der Architekt Pläne und Unterlagen in Form einer Dokumentation. Die Originalpläne – heute wohl eher die elektronischen Plandaten – bleiben im Eigentum des Architekten und werden von diesem aufbewahrt. Landläufig wird von einer Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ausgegangen. Diese Dauer ist in verschiedenen Gesetzen anzutreffen, beispielsweise im Obligationenrecht (OR) und der in Art. 962 festgehaltenen Pflicht zur Aufbewahrung der Korrespondenz und Bücher. Daraus lässt sich aber keine Aufbewahrungspflicht für Pläne ableiten. Denn das OR kennt keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, die nicht der schuld- und steuerrechtlichen Beweisführung dienen.
Es bedarf also einer privatrechtlichen Regelung. So besagen die SIA-Ordnungen 102, 103 und 105 für Architekten, Ingenieure und Landschaftsarchitekten, dass der Auftragnehmer die Arbeitsergebnisse als Originale oder in anderer geeigneter und gebrauchsfähiger Form während zehn Jahren ab Beendigung des Auftrags aufzubewahren hat.
Damit hängt übrigens keine Herausgabepflicht zusammen, die den Planer dazu verpflichten würde, dem ehemaligen Auftraggeber die Unterlagen später herauszugeben, wenn dieser sie verlangt. Vielmehr soll damit auf vertraglicher Basis sichergestellt werden, dass bei zivilrechtlichen Streitigkeiten auf diese Unterlagen zurückgegriffen werden kann. Zum Schluss sei hier vermerkt, dass die Vertragsparteien vereinbaren sollten, ob dem Bauherrn bei Projektende Pläne in elektronischer Form oder auf Papier zur Verfügung gestellt werden.