B plante auf seinem Grundstück in der Gemeinde Klosters einen Ersatzneubau und stellte ein Bewilligungsgesuch unter anderem für eine Baugrubensicherung gegenüber der hangseitig gelegenen Liegenschaft des A. Für diese Sicherung sollten Erdanker und Bodennägel unter der Parzelle von A angebracht werden. Es war weiter vorgesehen, die Verankerung nach Beendigung des Neubaus zu entspannen, aber im Erdreich zu belassen. Die oberste Reihe der Bodennägel sollten 6 bis 7 Meter und die erste Ankerlage 7 bis 9 Meter unterhalb des Vorplatzes des Hauses von A zu liegen kommen. B reichte nach erfolgloser Schlichtung eine Duldungsklage gegen A ein. Diese wurden vom Bezirks- und Kantonsgericht materiell gutgeheissen, worauf A mit der Begründung an das Bundesgericht gelangte, das angefochtene Urteil verletze seine schutzwürdigen Eigentümer- und Ausübungsinteressen.
Das oberste Gericht erwog nun, dass sich das Ausübungsinteresse nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Es gebe für den Untergrund wie für den Luftraum keine bestimmte Schwelle, bis zu der ein Ausübungsinteresse grundsätzlich angenommen werde. Auf die Rüge von A betreffend Erwägungen der Vorinstanz trat «Lausanne» nicht ein. Diese hatte festgestellt, dass heute bestehende Gebäude- oder Anlageteile auf der Parzelle von A ebensowenig tangiert würden wie eine mögliche spätere Unterkellerung der Liegenschaft. Es könnten mindestens zwei Kellergeschosse erstellt werden. Und auch der Installation einer Erdsondenheizung – wozu kein konkretes Projekt vorliege – stehe nichts im Weg. Hierzu müssten höchstens einzelne Bohrungen versetzt ausgeführt werden, wenn sie auf die Verankerung träfen.
In Bezug auf mögliche Schäden hielt die Vorinstanz weiter fest, dass solche nicht durch das Setzen von Erdankern und Bodennägeln, sondern höchstens durch die Bautätigkeit auf dem Grundstück von B verursacht würden.
Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2017 vom 4. Dezember 2017