Kann sich der Grundeigentümer mittels eines Hausverbots vor ungebetenen Gästen schützen? Zu denken ist etwa an einen aufsässigen Vertreter, einen Ruhestörer oder einen bestimmten ungebetenen Gast. Das Strafgesetzbuch gewährt in Art. 186 das sogenannte Hausrecht, also die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen.
Der nachfolgend zitierte Fall aus der Bundesgerichtspraxis des Jahres 1977 ist eine filmreife Geschichte: Der Ehemann kehrt unerwartet früh aus dem Militärdienst zurück und findet zuhause seine Frau und den Nachbarn vor, obwohl er diesem kurz zuvor schriftlich Hausverbot erteilte. Der Ehemann reicht Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch ein und erhält von allen Instanzen Recht.
Es ist somit möglich, seinem Willen prophylaktisch durch ein Hausverbot Nachdruck zu verleihen. Das Hausverbot ist aber keine Voraussetzung. Der Eigentümer kann seinen Willen bei Verletzung auch mündlich kundtun. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht. Dies kann, muss aber nicht der Eigentümer sein. Das Recht auf Erteilung des Hausverbots besteht unter dem Vorbehalt des Missbrauchs.
Knifflig ist die Frage, ob ein Vermieter durch Hausverbot den Umgang seiner Mieter einschränken kann. Durch die Vermietung räumt der Eigentümer dem Mieter das Hausrecht bezüglich des Wohnobjektes ein und verzichtet seinerseits auf das eigene Recht, sodass während der gesamten Mietdauer nur die Mieterschaft als Träger des Hausrechts im Sinne von Art. 186 StGB «Berechtigter» sein kann. Das Hausrecht des Mieters beginnt mit dem Einzug in die bestimmten Räume und endet erst mit dem effektiven Auszug – selbst wenn sich der Mieter über den Ablauf des Vertragsverhältnisses hinaus noch im Wohnobjekt aufhält.
BGE 103 IV 162