A vermietete ihre zwei Eigentumswohnungen in einer Stockwerkeigentümer-Liegenschaft für fünf Jahre an die D GmbH zur Nutzung für altersgerechtes begleitetes Wohnen. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer untersagte ihr die Umnutzung und forderte A auf, den Mietvertrag aufzulösen. Diese focht die Beschlüsse vor Gericht an, unterlag aber vor Bundesgericht.
Das Reglement der betreffenden Stockwerkeigentümergemeinschaft besagt, dass die Wohnungen ausschliesslich zu Wohnzwecken bestimmt sind, wobei die Einrichtung eines stillen Bürobetriebs ohne Kundenverkehr im Rahmen der Bau- und Zonenordnung erlaubt sein soll. Die Zweckbestimmung der Liegenschaft und die Regelung der Benutzungsart obliegt grundsätzlich den Stockwerkeigentümern. In der Regel geschieht dies im Begründungsakt oder eben in einem Reglement, wie im vorliegenden Fall.
Das oberste Gericht stützte die Begründung des Zürcher Obergerichts, wonach das Reglement in Bezug auf die Frage des Wohnzwecks nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sei. In der juristischen Literatur werde der Begriff der Wohnnutzung oft als Gegensatz zur gewerblichen Nutzung verwendet. Relevant für die Beurteilung sei, dass neben dem Wohnen auch die Pflege ein Teil des Angebots der Mieterin sei, wobei nach vorliegender Taxordnung die Pflege gegenüber dem Wohnen überwiege. Selbst wenn das mietvertragliche Element stärker berücksichtigt würde, läge keine reine Wohnnutzung, sondern eine gemischte Nutzung vor, was gegen die reglementarische Vorgabe verstosse. Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die Betreiberin im Rahmen ihres Pflegebetriebs mit den aufgenommenen Personen einen Kontrakt abschliesse, der nach den zutreffenden Erwägungen des Obergerichts als Heim- bzw. als Heimaufnahme- oder als Betreuungs- bzw. Pflegevertrag bezeichnet werden kann.
Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2017 vom 27. November 2017