Vor Bundesgericht stritten sich unlängst ein Grundeigentümer und seine Nachbarn über ein seit mehr als hundert Jahren bestehendes Fahrwegrecht. Der Grundeigentümer hatte auf dem Klageweg die Gewährleistung dieses im Grundbuch eingetragenen Rechts verlangt. Die Nachbarn forderten dessen Löschung. Vor Bundesgericht erhielt der Grundeigentümer nun Recht.
Die Nachbarn machten geltend, der Grundbucheintrag sei 1899 zu Unrecht erfolgt, was der Grundeigentümer hätte erkennen müssen. Bestritten war somit der gute Glaube des Grundeigentümers, der sich beim Kauf der Parzelle im Jahr 2012 auf die Richtigkeit des Hauptbuchblattes verlassen und auf eine Konsultation der Belege verzichtet hatte. Das Bundesgericht sagt dazu: Die Wirkung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs tritt nur ein, wenn der Dritte gutgläubig ist, d.h., wenn ihm die Unrichtigkeit des Grundbucheintrags im Zeitpunkt des Erwerbs weder bekannt ist noch bei Anwendung der nötigen Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen. Wer in das Hauptbuch Einsicht nimmt, darf davon ausgehen, dass die Einträge vollständig und richtig sind. Er hat nicht anhand der Belege nachzuprüfen, ob der Rechtsgrund und das Verfügungsgeschäft gültig sind. Zu näheren Erkundigungen ist der Erwerber nur verpflichtet, wenn ihm Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an der Richtigkeit des Grundbucheintrags erwecken.
Weiter widmet sich das Gericht der Frage, ob das Wegrecht durch Verzicht untergegangen sei. Einen ausdrücklichen Verzicht hatten weder der Grundeigentümer noch dessen Rechtsvorgänger erklärt. Sie hatten aber weder gegen bauliche Massnahmen opponiert, welche die Ausübung des Wegrechts behinderten, noch das Wegrecht tatsächlich ausgeübt. Beides sei im strittigen Fall nicht als Verzicht zu werten, wobei das Gericht zahlreiche vergleichbare Fälle aus der Rechtsprechung aufzählt.
Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2017 vom 1. März 2018