Wer baut, darf dies gemäss Artikel 674 des Zivilgesetzbuches in der Regel nur innerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen tun. Deshalb ist es beispielsweise nicht erlaubt, einen Balkon über die Grenzlinie hinaus ragen zu lassen. Das Gesetz sieht aber eine Ausnahmeregelung vor, die im Fachjargon als Überbaurecht bezeichnet wird.
Das Bauen über die Grenze hinaus kann zwischen Nachbarn als Dienstbarkeit vereinbart werden, ähnlich wie etwa ein Wegrecht oder ein Näherbaurecht. Das über die Grenze ragende Bauwerk kann sich dabei sowohl unter als auch über dem Boden befinden. Typische Beispiele sind heutzutage Siedlungen mit Einfamilienhäusern, bei denen die Tiefgarage teilweise unter dem Grundstück der einzelnen Liegenschaften angeordnet ist. Zur Anwendung kommt das Überbaurecht auch bei Terrassenhäusern. Dort ragt das obere Haus oft ein Stück weit über das sich darunter befindliche Haus hinaus und damit ins Grundstück des Nachbarn hinein. Durch die Eintragung des Überbaurechts im Grundbuch ist sichergestellt, dass über die Grenze ragende Gebäudeteile auch bei einem Verkauf der Nachbar-Liegenschaft bestehen bleiben können.
Ohne ein solches Recht könnte der neue Nachbar verlangen, dass der die Grenze überragende Teil des Gebäudes entfernt werden muss. Gleiches gilt übrigens auch, wenn jemand, ohne dass eine entsprechende Dienstbarkeit vereinbart wurde, einfach über die Grenze hinaus baut. Passiert dies, ist es als betroffener Grundstücksbesitzer wichtig, sofort Einspruch beim zuständigen Bauamt zu erheben. Optimalerweise schon im Rahmen der Auflage des Baugesuchs oder spätestens, wenn man die Grenzverletzung bemerkt. Unterbleibt ein Einspruch, kann ein Gericht später dem Nachbarn unter Umständen nachträglich ein Überbaurecht genehmigen.