Kleintierhaltung im Garten

Herzige Kaninchen, süsse Meerschweinchen oder jeden Tag frische Eier von den eigenen Hühnern – der Wunsch, Kleintiere im Garten zu halten, ist nachvollziehbar. Und ja, auch Kaninchen und Meerschweinchen können gut ganzjährig draussen im Freien leben. Die Fachstelle Heimtiere des Schweizer Tierschutz pocht bei Kaninchen sogar darauf, dass diese, wenn immer möglich, draussen gehalten werden. Damit sich die Tiere im Freien aber auch wohlfühlen, sind gewisse Voraussetzungen nötig. Ausserdem müssen auch rechtliche Vorschriften beachtet werden.

Gemäss Tierschutzverordnung dürfen beispielsweise Meerschweinchen und Hühner nicht einzeln gehalten werden (drinnen und draussen). Geregelt werden in der Verordnung auch Mindestanforderungen an Gehege und Witterungsschutz. Ausserdem gelten etwa Hühner nicht als Haus-, sondern als Nutztiere, weshalb hier zusätzlich die Tierseuchenverordnung und anderes zu beachten ist. Beispielsweise muss die Hühnerhaltung beim Kanton registriert werden. Grundsätzlich erfordert die Aussenhaltung von Tieren entsprechende Einrichtungen – wie etwa gut isolierte, wetterfeste Unterschlüpfe und Gehege, die sie vor Feinden wie Mardern, Füchsen, Hunden oder Katzen schützen.

Wer als Mieter Kleintiere im Garten halten will, braucht hierfür die Einwilligung des Vermieters. Dieser kann einen solchen Wunsch aber auch ohne Angabe von Gründen verweigern. Als Vermieter hat man die Möglichkeit, die Bewilligung mit gewissen Bedingungen zu verknüpfen – beispielsweise wie viele Hühner maximal gehalten werden dürfen oder ob die Haltung eines Hahns verboten ist. Geregelt werden sollte etwa auch, wer die Kosten der Einrichtungen trägt oder ob mit dem Auszug des Mieters der entsprechende Gartenabschnitt von diesem wieder in den Originalzustand zurückversetzt werden muss.

 

Vorschriften und Empfehlungen zu Kleintierhaltung: www.blv.admin.ch (->Tiere->Tierschutz->Heimtierhaltung)