Dass man sich, trotz strengem Kündigungsschutz, als Vermieter nicht alles gefallen lassen muss, zeigt ein Fall aus dem Kanton Baselland. Angefangen hatte alles mit einem Tumult vor der Wohnungstüre der Mieterin, weshalb ein Nachbar die Polizei rief. In der Folge entwickelte sich ein intensiver Austausch zwischen der Mieterin und der Liegenschaftsverwaltung. Die Mieterin deckte die Verwaltung mit einer Unzahl an Mails ein, die dort zum Teil im Stundenrhythmus eintrafen. Auch griff sie die Mitarbeitenden der Verwaltung verbal und mit beleidigenden Worten an.
Daraufhin kündigte die Verwaltung auf offiziellem Weg das Mietverhältnis, mit folgender Begründung: «Die Kündigung erfolgt aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für den Vermieter unzumutbar machen (OR Art. 266g)». Die Kündigung wurde von der Mieterin angefochten. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, gelangten die Vermieter an das Zivilgericht, das die Gültigkeit der Kündigung feststellte. Die Mieterin legte Berufung ein. Aber auch das Appellationsgericht bejahte die Zulässigkeit der Kündigung. Darauf legte die Mieterin Beschwerde bei der letztmöglichen Instanz, dem Bundesgericht, ein.
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob sich die Kündigung zu Recht auf Art. 266g OR gestützt hat. Dieser Artikel sieht vor, dass Parteien ein Mietverhältnis aus wichtigen Gründen künden können. Als solche gelten gemäss dem Bundesgerichtsurteil «Umstände, welche die Vertragserfüllung – sowohl subjektiv als auch objektiv – unzumutbar machen». Wichtig ist dabei unter anderem, dass diese Unzumutbarkeit bei Vertragsabschluss weder bekannt noch vorhersehbar ist. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen ist und die Kündigung demgemäss rechtens war.
Bundesgerichtsentscheid 4A_608/2020 vom 26.02.2021