Über Nacht hat es einen halben Meter Neuschnee hingeworfen. Es ist fünf Uhr morgens und bald kommt die Zeitungsverträgerin. Sollte diese auf dem Zugangsweg zum Haus ausrutschen und sich etwas brechen, wer haftet dann? Der Liegenschaftsbesitzer, der es versäumt hat, in aller Herrgottsfrühe den Schnee zu räumen? Dabei gilt es als erstes die Frage zu klären: Wer hat überhaupt die Pflicht zum Schnee räumen? Mieter in einem Mehrfamilienhaus beispielsweise nur, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist oder sofern es in der Hausordnung steht und diese im Mietvertrag als «integrierender Bestandteil» aufgeführt ist. Anders sieht es bei Mietern von Einfamilienhäusern aus: Diese sind, wie ein Hauseigentümer auch, selbst für die Schneeräumung verantwortlich. Im Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft dafür zuständig, weshalb dies möglichst klar geregelt werden sollte.
Passiert aufgrund mangelnden Unterhalts ein Unfall oder ein Sachschaden, haftet grundsätzlich der Eigentümer einer Liegenschaft. Hat dieser einen Hauswart oder einen Mieter mit dem Unterhalt beauftragt, können diese Personen zur Verantwortung gezogen werden. Um sich vor möglichen Haftungsforderungen zu schützen, genügt für selbstbewohnte Einfamilienhäuser die normale Privathaftpflichtversicherung. Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften oder für Eigentümergemeinschaften empfiehlt sich der Abschluss einer Gebäudehaftpflichtversicherung.
Eine klare gesetzliche Regelung, was zu einem ordentlichen Unterhalt gehört, gibt es nicht. Um Dachlawinen oder fallende Eiszapfen zu verhindern, sollten Dächer etwa im Rahmen des Zumutbaren unterhalten werden. Und die Schneeräumungspflicht beschränkt sich auf die Zeit des häufigsten Fussgängerverkehrs: etwa von 7 bis 21 Uhr. Bei nächtlichem Schneefall muss also nicht zwingend in aller Herrgottsfrühe aufgestanden werden.