Wer Liegenschaften vermietet, kennt das Problem: Verliert ein Mieter seinen Haustürschlüssel, gibt es mit ihm gerne Diskussionen darüber, ob nur der Schlüssel oder aber Teile der Schliessanlage ersetzt werden müssen. Gemäss Artikel 267 des Obligationenrechts ist der Mieter verpflichtet zumindest den verlorenen Schlüssel zu ersetzen, da dieser Teil der Mietsache ist. Ob er auch die Kosten für weitere Massnahmen, etwa ein neues Haustürschloss samt Schlüssel für alle Mietparteien, übernehmen muss, hängt von den jeweiligen Umständen ab.
Kann der Mieter glaubhaft machen, dass der Schlüssel weit entfernt von der Liegenschaft verloren ging und keinerlei Rückschlüsse auf den Standort des Hauses möglich sind, muss er nur für die Kosten des Ersatzschlüssels aufkommen. Gleiches gilt auch bei Hausschlössern, deren Schlüssel nicht registriert sind und von jedermann kopiert werden können.
Handelt es sich hingegen um ein System mit registrierten Schlüsseln und ist unsicher, ob der verlorene Schlüssel missbräuchlich verwendet werden könnte, müssen weitergehende Massnahmen getroffen werden. In der Regel tauscht man dann am besten die Zylinder der Haustüre sowie der betroffenen Wohnung aus. Die Kosten dafür, sowie für die Schlüssel aller anderen Mieter, die aufgrund des neuen Haustürschlosses ebenfalls ersetzt werden müssen, gehen dann zulasten des Mieters. In der Regel kommt dessen Haftpflichtversicherung dafür auf. Bei der Verrechnung der Kosten darf aber nur der Zeitwert der zu ersetzenden Komponenten in Rechnung gestellt werden. Üblicherweise nimmt man dabei eine Lebensdauer von 30 Jahren an.
Korrigendum
In unserem Beitrag vom 8. Februar haben wir geschrieben, dass im Kanton Thurgau ein Unternutzungsabzug beim Eigenmietwert vorgenommen werden kann. Dies stimmt so nur für die Bundessteuern, bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist dies im Thurgau hingegen nicht möglich.