Parksünder sind für viele Liegenschaftsbesitzer ein grosses Ärgernis. Sie nutzen unerlaubt Besucherparkplätze, stellen ihr Fahrzeug in privaten Einfahrten oder vor Garagentoren ab. Wo dies regelmässig geschieht – etwa im Umfeld von Einkaufszentren mit gebührenpflichtigen Parkplätzen oder in der Nähe von Sportstadien – schafft langfristig meist nur ein richterliches Verbot Abhilfe.
Ein solches Verbot kann man als Grundstückeigentümer beim jeweils zuständigen Gericht beantragen. Die Kosten dafür variieren je nach Kanton. Im Thurgau beispielsweise ist mit rund 1500 Franken für die Gerichtsgebühren sowie die Montage der offiziellen Tafel mit dem Hinweis auf das vom Richter verfügte Parkverbot zu rechnen. Stellt ein Autofahrer dann trotz richterlichem Verbot sein Fahrzeug auf dem Privatgrundstück ab, kann der entsprechende Eigentümer aber nicht einfach die Polizei rufen, sondern muss selber tätig werden und den fehlbaren Fahrzeughalter anzeigen.
Viele Polizeidienststellen, wie beispielsweise die Stadt St. Gallen, stellen dafür online das passende Formular bereit, das unterschrieben eingereicht werden muss. Dort trägt man dann Ort, Zeitpunkt und Nummer des Fahrzeugs ein. Als Beweis kann zusätzlich ein mit Datum versehenes Foto des Fahrzeugs und des Verbotsschilds beigelegt werden. Die Polizei beurteilt dann, ob ein Verstoss gegen das Parkverbot vorliegt und büsst den Fahrzeughalter. Die Kosten für den fehlbaren Autofahrer können dabei massiv ausfallen und bewegen sich in der Regel zwischen 500 und 2000 Franken. Dazu kommen meist noch Schreibgebühren. Bussgeld und Gebühren landen aber nicht im Portemonnaie des Grundstückeigentümers, sondern in der Staatskasse.