Ziehen Mieter während der Abrechnungsperiode der Nebenkosten aus, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine vorzeitige Zwischenabrechnung. Laut Gesetz müssen Vermieter nur einmal im Jahr eine Nebenkostenabrechnung erstellen. Dies geschieht jeweils nach dem Ende der Abrechnungsperiode, die üblicherweise von Anfang Juli bis Ende Juni des nächsten Jahres dauert. So weit so einfach.
Etwas komplizierter wird es, wenn es um die Berechnung des Kostenanteils der weggezogenen Mieterschaft geht. Wie hoch ist beispielsweise der Anteil an den Heizkosten, wenn der Mieter im Januar ausgezogen ist? Die Hauptfrage, die sich dabei stellt: Wie wird der während des Jahres angefallene Gesamtbetrag anteilsmässig auf die Sommer- und die Wintermonate aufgeteilt? Für all jene, bei denen die totalen Heizkosten eines Mehrfamilienhauses nach einem Verteilschlüssel (basiert meistens auf den Quadratmetern Wohnfläche) berechnet wird, wurde eine Tabelle erarbeitet, die beispielsweise auf der Seite www.mietrecht.ch oder www.mieterverband.ch heruntergeladen werden kann. Fand die letzte Abrechnung für die Wohnung etwa Ende Juni statt, dann beträgt gemäss der Tabelle der Heizkostenanteil (inkl. Warmwasser) bei einem Auszug im Januar 57.8 Prozent. Bei Auszug im März würde der Anteil dann bei 81.4 Prozent liegen.
Anders sieht es bei Mehrfamilienhäusern aus, die die Heizkosten individuell abrechnen – nach der verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA). Dort wird der zur Wohnung gehörende Zähler gleich beim Auszug abgelesen. So kann der ausziehenden Mieterschaft erstens ihr Heiz- und Warmwasserkostenanteil korrekt berechnet und zweitens bereits kurz nach dem Auszug verrechnet werden. Allgemeine Nebenkosten wie Hauswartung oder Gebühren werden anteilsmässig nach Anzahl Monaten berechnet.