Wurden bei einem Neubau oder einer Renovation die Arbeiten mangelhaft ausgeführt, ist dies für die Bauherrschaft schon ärgerlich genug. Werden die Mängel dann vom verantwortlichen Unternehmer partout nicht behoben, zerrt das nochmals gehörig an den Nerven. Um trotzdem zu seinem Recht zu kommen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die wirkungsvollste ist wohl der «Rückbehalt»: Gestützt auf Bundesgerichtsurteile (BGE 89 II 235 u.a.) und Artikel 89 OR kann die Zurückhaltung eines Teils des Werklohnes des Unternehmers (max. 10%) ein zulässiges Mittel zur Durchsetzung der Ansprüche sein. Das heisst konkret: Man behält bis zur Bauabnahme einen Teil des Rechnungsbetrages zurück und löst die Restzahlung erst aus, wenn das Werk für einwandfrei befunden oder ein entdeckter Mangel behoben ist.
Eine andere Möglichkeit ist die «Ersatzvornahme». Reagiert ein Unternehmer weder auf die Mängelrüge noch auf weitere Fristansetzungen, vertröstet er einen dauernd oder will er die Verantwortung für den Mangel nicht übernehmen, besteht die Möglichkeit, ihm schriftlich eine letzte Frist zu setzen und eine Ersatzvornahme auf seine Kosten anzudrohen. Lässt er die Frist verstreichen, kann der Bauherr den Mangel von einem anderen Handwerker beheben lassen – auf Kosten des Unternehmers. Das Risiko dabei: den entsprechenden Betrag beim Unternehmer einzutreiben, könnte unter Umständen ziemlich schwierig werden.
Als letzte Möglichkeit bleibt, ein Gerichtsverfahren anzustreben. Man sollte aber wissen, dass es sich nur selten lohnt, Baurechtsstreitigkeiten vor dem Richter auszufechten. Prozessführung und Gutachten kosten oft mehr, als damit gewonnen wird. Deshalb ist es in den meisten Fällen sinnvoller, mit dem Unternehmer einen aussergerichtlichen Vergleich anzustreben.