Wer Wohnraum vermietet, kann dies befristet oder unbefristet tun. In den meisten Fällen wird ein zeitlich unbegrenzter Vertrag abgeschlossen, der unter Einhaltung der üblichen Fristen von beiden Seiten gekündet werden kann. Je nach Situation ist aber auch ein befristeter Vertrag eine gute Lösung. Etwa bei einer vermieteten Eigentumswohnung, die man bald selbst bewohnen möchte oder bei einem Einfamilienhaus, dessen Verkauf geplant ist.
Schliesst man einen befristeten Vertrag ab, gilt es ein paar Punkte zu beachten. So kann der Vertrag von keiner der beiden Parteien gekündet werden. Im Klartext: Benötigt man die Wohnung früher als geplant, besteht keine Möglichkeit, dem Mieter vor Ablauf des befristeten Vertrags zu künden. Hingegen könnte der Mieter unter gewissen Umständen eine Erstreckung der Mietdauer verlangen. Um dies zu verhindern ist es wichtig, im Vertrag festzuhalten, warum dieser befristet abgeschlossen wird – etwa wegen des geplanten Verkaufs. Was auch im Vertrag stehen sollte: Die Option, dass die Mietdauer in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden kann und bis zu welchem Termin der Mieter eine Verlängerungsmöglichkeit einzulösen hat. Als Vermieter darf man den Mieter übrigens trotzdem nicht zu einer Verlängerung zwingen.
Eine weitere Stolperfalle sollte man ebenfalls kennen: Zieht der Mieter auf den im Vertrag vereinbarten Termin nicht aus und unternimmt man nichts dagegen, wird aus dem befristeten Mietverhältnis automatisch ein unbefristetes mit allen rechtlichen Folgen. So bräuchte es zur Auflösung des Verhältnisses dann beispielsweise eine offizielle Kündigung, die auch angefochten werden könnte. Um sich solche Umtriebe zu ersparen, sollte man also sicherstellen, dass der Mieter auch wirklich auf den Termin hin auszieht und die Schlüssel abgibt.