Seit 1965 können hierzulande Wohnungen im Stockwerkeigentum erworben werden. Ein Teil der Liegenschaften aus der Frühzeit dieser Eigentumsform ist unterdessen um die fünfzig Jahre alt und unter Umständen sanierungsbedürftig. Manch ein Wohnungseigentümer stellt sich deshalb die Frage, ob statt einer umfassenden Erneuerung nicht der Ersatz durch einen Neubau gescheiter wäre.
Die rechtliche Ausgangslage dafür ist schwierig, denn die gesetzlichen Bestimmungen decken vor allem den Erhalt der Liegenschaft ab. Zwar wurde 2012 das Immobilienrecht teilweise revidiert. Seither kann ein Stockwerkeigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, wenn das Haus seit mehr als 50 Jahren in Einheiten aufgeteilt ist und wegen des «schlechten baulichen Zustands nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann». Zum einen lässt diese Formulierung aber eine breite Auslegung zu, zum anderen sind damit auch grundsätzliche Probleme nicht gelöst – selbst wenn alle Eigentümer mit einem Ersatzneubau einverstanden sind. So würden die Wohnungsbesitzer mit dem Abbruch des Gebäudes die Grundlage für ihren Hypothekarkredit verlieren und müssten unter Umständen wegen vorzeitiger Auflösung des Kredits hohe Strafgebühren zahlen. Schwer zu klärende Punkte sind auch, wie die Eigentümer gemeinsam die Planung des Projekts an die Hand nehmen sollen, wo sie während der Bauzeit wohnen werden oder wer zu welchem Teil für die Kosten aufkommt.
Daher dürften entsprechende Anträge in Eigentümerversammlungen wohl kaum eine Mehrheit finden. Einfacher wäre es daher, sich auf eine umfassende Sanierung zu einigen – vielleicht verbunden mit Anbauten, um den Wohnraum oder den privaten Aussenraum an heutige Ansprüche anpassen zu können. All dies liesse sich – entsprechende Mehrheiten vorausgesetzt – im Rahmen der heutigen Gesetzgebung realisieren.