Wenn ein Ehepartner stirbt, hat zwar die hinterbliebene Seite immer das gesetzliche Recht auf die gemeinsam bewohnte Liegenschaft – von der Ausgleichspflicht gegenüber anderen gesetzlichen Erben befreit dies jedoch nicht. Das kann zum Problem werden: Macht beispielsweise das Eigenheim den Hauptteil des Vermögens aus, hat der überlebende Partner vielleicht nicht genügend Geld zur Verfügung, um die Pflichtteile der Kinder auszubezahlen. Dann bleibt oft nur der Verkauf der Liegenschaft.
Deshalb ist es wichtig, dass sich Ehepaare, soweit es das Gesetz zulässt, gegenseitig begünstigen. In zwei Bereichen ist dies möglich – im Güterrecht und im Erbrecht. Die meisten Eheleute leben unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Was diesen Bereich anbelangt, sollte ein notariell beglaubigter Ehevertrag abgeschlossen werden. In diesem lässt sich vereinbaren, dass die überlebende Seite die gesamte Errungenschaft erhält und nur das Eigengut der verstorbenen Person unter den Erben aufgeteilt werden muss. Denn wird nichts geregelt, fällt eine Hälfte der Errungenschaft in den Nachlass und wird dann unter allen gesetzlichen Erben aufgeteilt.
Im Bereich des Erbrechts ist es ratsam, dass die Eheleute ein Testament verfassen, in dem sie ihre Nachkommen auf den Pflichtteil setzen und die freie Quote dem Ehepartner zuweisen. Wählt man beide hier beschriebenen Varianten, hat man meist das Maximum herausgeholt. Ausser man geht noch einen Schritt weiter und macht einen Erbvertrag, in dem sich die Eheleute gegenseitig den gesamten Nachlass vermachen. Dies setzt voraus, dass die Kinder schon volljährig und damit einverstanden sind. Dabei verzichten die Kinder übrigens nicht auf ihren Erbteil, sie schieben die Verteilung des Erbes nur bis zum Ableben des zweiten Elternteils hinaus.