Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt und es dabei auch um die Aufteilung einer Immobilie geht, herrscht anfänglich meist eine gewisse Unsicherheit: Wem gehört jetzt die Liegenschaft überhaupt und zu welchen Teilen? Das sind nur einige Fragen, die sich stellen. Grundsätzlich kommt es dabei vor allem auf zwei Faktoren an: Güterstand und Eigentumsform. Sofern in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde, leben Ehepaare im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dies ist die häufigste Form. Zur Errungenschaft gehören sämtliche Vermögenswerte, die während der Ehe erarbeitet wurden – dazu zählt auch der Kauf einer gemeinsamen Immobilie. Ein Haus, das geerbt oder schon in die Ehe eingebracht wurde, gehört hingegen zum Eigengut des jeweiligen Partners, über das dieser auch alleine verfügen kann.
Bei der Eigentumsform wird unterschieden zwischen Allein-, Mit- und Gesamteigentum. Wie es der Name sagt, gehört beim Alleineigentum das Haus nur einem der beiden Ehepartner. Beim Gesamteigentum hingegen gehört eine Immobilie immer beiden Parteien zu gleichen Teilen – unabhängig davon, wer wie viel Geld zum Kauf beigesteuert hat. Im Gegensatz dazu wird beim Miteigentum im Grundbuch genau festgehalten, wer das Haus zu welchem Anteil besitzt. Diesem Verhältnis entsprechend muss dann etwa auch der Erlös aus dem Verkauf der Immobilie aufgeteilt werden.
Apropos Verkauf: Möchte ein Partner das Haus, das im Mit- oder Gesamteigentum gehalten wird, nicht verkaufen, sondern etwa selber darin wohnen bleiben, muss er die andere Partei ihrem Anteil entsprechend auszahlen. Hierzu ist jeweils eine Verkehrswertschätzung durch einen Experten ratsam. Problematisch wird es, wenn sich die Scheidungspartner nicht einigen können: Dann muss im ungünstigsten Fall das Gericht entscheiden.