Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Liegenschaften taucht immer mal wieder der Begriff des Vorkaufsrechts auf. Dieses legt fest, dass eine natürliche oder juristische Person als erste das Recht hat, eine zum Verkauf stehende Liegenschaft zu erwerben. Grundsätzlich existieren zwei Arten des Vorkaufsrechts: Das vertraglich vereinbarte und das Vorkaufsrecht von Gesetzes wegen. Letzteres kommt zum Tragen, wenn eine Liegenschaft im Miteigentum gekauft wurde oder auf einem Baurechtsgrundstück steht. Die Details dazu sind im Artikel 682 des Zivilgesetzbuches geregelt. Darin wird den anderen Miteigentümern, respektive dem Besitzer des Grundstücks im Baurecht, das Recht eingeräumt, bei einem Verkauf der Liegenschaft diese selber zu erwerben.
Das vertragliche Vorkaufsrecht hingegen ist eine freiwillige vertragliche Abmachung zwischen dem Besitzer einer Liegenschaft und einer weiteren Partei. Es läuft maximal über 25 Jahre und wird im Grundbuch vermerkt. Ein typisches Beispiel ist etwa bei vermieteten Einfamilienhäusern ein Vorkaufsrecht für den Mieter, falls der Besitzer das Objekt einmal verkaufen möchte. Beim vertraglichen Vorkaufsrecht gibt es eine limitierte und eine unlimitierte Variante.
Beim limitierten Vorkaufsrecht wird bereits ein fixer Kaufpreis oder eine Maximalgrenze dafür festgelegt. Damit er gültig ist, muss der Vertrag notariell beglaubigt werden. Beim unlimitierten Vorkaufsrecht hingegen braucht es keine Beglaubigung. Hier gelten für den vertraglich Begünstigten dieselben Konditionen wie für alle anderen Käufer. In diesem Fall kann er vom Vorkaufsrecht nur Gebrauch machen, wenn er bereit ist denselben Preis zu bezahlen wie ein anderer Kaufinteressent. Bei beiden Varianten hat der Begünstigte, sobald er darüber informiert wurde, dass ein Dritter die Liegenschaft erwerben möchte, drei Monate Zeit um sein Vorkaufsrecht auszuüben.