Bis zu vier Jahre Erstreckung des Mietverhältnisses kann gemäss Gesetz (OR Art. 272 ff) bei einer Kündigung der Wohnung verlangt werden – sofern die Beendigung des Vertrags für die Mieter «eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre». Was sich für die betroffenen Mieter in ihrer persönlichen Wahrnehmung verständlicherweise oft als Härtefall anfühlt, sieht vor dem Gesetz oft anders aus. So etwa auch im Falle der Kündigung einer Wohnung in Zürich aufgrund einer anstehenden umfassenden Sanierung der Liegenschaft, die einen Verbleib in der Wohnung unmöglich machte.
Die Mieter, die seit 35 Jahren in der Wohnung lebten, verlangten vor Mietgericht eine Erstreckung des Mietvertrages um vier Jahre. Sie seien unter anderem nur schon aufgrund der langen Mietdauer ein Härtefall, argumentierten sie. Zudem seien sie zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte ortsgebunden und bräuchten die entsprechende Zeit, um eine adäquate Wohnung im Quartier zu finden. Das Mietgericht befasste sich mit dem Fall, gewährte aber nur eine einmalige Erstreckung um drei Monate.
Die Mieter zogen den Fall über das Obergericht bis ans Bundesgericht weiter. Dieses bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht stellte unter anderem fest, dass eine ordentliche Kündigung eines Mietvertrages keine besonderen Kündigungsgründe voraussetzt. Anfechtbar sei eine Kündigung nur, wenn diese gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse – was hier nicht der Fall sei. Ausserdem könne auch keine Ortsgebundenheit ans Quartier geltend gemacht werden – da die Stadt Zürich mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erschlossen sei. Die Gerichtskosten hatten die Mieter zu tragen – genauso wie eine Entschädigung des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren.
Bundesgericht, BGU 4A_396/2019