Eine mehrmonatige Ferienreise oder ein Semester an einer Universität im Ausland sind für viele Mieter kein Grund ihre Wohnung zu kündigen. Lieber vermieten sie diese befristet weiter. Dass die Untermiete gerade in Städten weit verbreitet ist, liegt unter anderem daran, dass günstiger, schöner Wohnraum dort meist nur schwer zu finden ist – und hat man ihn mal, gibt man diesen selbstverständlich nicht einfach wieder her. Die Untermiete ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt und Vermieter dürfen diese im Mietvertrag auch nicht ausschliessen. Trotzdem haben Vermieter diesbezüglich auch Rechte.
Egal ob zur ganzen oder nur teilweisen Untervermietung (bspw. bei WGs) einer Wohnung muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Formvorschriften dafür gibt es nicht. Die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Mieter hat dem Vermieter die Konditionen der Untervermietung offenzulegen – insbesondere die verlangten Mietzinsangaben. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, kann die Untervermietung verweigert werden. Ausserdem darf der Mieter keinen Gewinn aus der Untervermietung erzielen. Einzig für gewisse Leistungen, wie etwa die Zurverfügungstellung der Möblierung, darf ein Aufschlag bis maximal 20 Prozent verlangt werden. Genauso hat der Vermieter das Recht, die Untervermietung zu verhindern, wenn ihm dadurch ein Nachteil erwächst. Dazu gehört etwa die Überbelegung der Wohnung oder deren Zweckentfremdung.
Grundsätzlich haftet gegenüber dem Vermieter immer der Hauptmieter – also auch für Schäden durch den Untermieter im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit. Und schliesslich kann der Vermieter die Zustimmung zur Untermiete auch verweigern, wenn der Hauptmieter nicht glaubhaft machen kann, dass er in absehbarer Zeit das Mietobjekt wieder selber bewohnen wird, er also nach der Ferienreise oder dem Auslandsemester auch wieder in die Wohnung zurückkehrt.