Während heissen Sommertagen dienen Balkone und Terrassen in den kühleren Abendstunden vielenorts als zusätzliches Wohnzimmer. Die Vorstellungen der Mieter darüber, wie sie diese Open-Air-Stube einrichten, decken sich nicht immer mit denjenigen des Vermieters. Da die Nutzung des privaten Aussenraums – im Gegensatz zu den Innenräumen – sichtbar ist, braucht es meist einige spezifische Regeln. Im Mietrecht wird dazu nichts explizit festgehalten. Deshalb gilt es, entsprechende Vorgaben entweder im Mietvertrag, in den dazugehörigen allgemeinen Bestimmungen oder in der Hausordnung als Vertragsbestandteil zu thematisieren. Viele Standardverträge und –bestimmungen schliessen solche Vorschriften bereits ein.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt das Anbringen von Sichtschutzwänden oder Geländeverkleidungen, die das Erscheinungsbild von Liegenschaften beeinträchtigen können. Gängige Regelungen sehen vor, dass solche Veränderungen nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig sind. Gleiches gilt für Blumenkisten, die an der Aussensseite des Geländers angebracht werden. Neben der Optik spielen hier auch Sicherheitsaspekte eine wichtige Rolle. Bei einem Sturm können nicht sachgerecht befestigte Pflanzenkisten herunterfallen und zur Gefahr werden. Aus dem gleichen Grund ist es sinnvoll, das Aufstellen von Blumentöpfen auf Fensterbrettern zu verbieten.
Verstösst ein Mieter gegen solche im Vertrag, den allgemeinen Mietbedingungen oder der Hausordnung festgehaltenen Regeln, soll man ihn als Vermieter freundlich darauf aufmerksam machen. Nützt ein mündlicher Hinweis nichts, setzt man am besten schriftlich eine Frist zur Beseitigung der beanstandeten Punkte. Weigert er sich trotzdem, den vertraglich vereinbarten Regeln Folge zu leisten, kann man ihm künden.