Seit 2008 sind die Wohnungsmieten an den Referenzzinssatz des Bundes gekoppelt. Sinkt dieser, sollten Vermieter den Zins nach unten anpassen, steigt der Referenzwert, dürfen sie die Miete wieder anheben. Während die Sachlage für Wohnräume klar ist, besteht zum Teil Unsicherheit darüber, ob die Mietzinsen von Garagen- und Parkplätzen oder einem Bastelraum, die mit einem separaten Vertrag gemietet wurden, ebenfalls angepasst werden müssen.
Ja, sie müssen – zumindest wenn sich die Nebenräume oder der Parkplatz im selben Gebäude oder in unmittelbarer Nähe befinden und den gleichen Besitzer haben wie die Wohnung. Basis dafür bildet der Artikel 253a im Obligationenrecht. Dieser besagt, dass Bestimmungen für die Miete von Wohnräumen auch «für Sachen gelten, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt.» Zu diesen «Sachen» zählen beispielsweise auch ein Bastelraum, eine Garage oder ein Parkplatz, wenn sie einen sogenannt funktionalen Bezug zu den Wohnräumen haben. Nutzt ein Wohnungsmieter also einen Nebenraum oder einen Autoabstellplatz im Wohngebäude oder in dessen direkter Umgebung, ist dieser Bezug klar gegeben. Das gilt auch, wenn für die Nebenräume ein eigener Mietvertrag existiert. Ebenso ist es unerheblich, ob der Vertrag für die Garage, den Parkplatz oder den Bastelraum zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wurde als derjenige für die Wohnung.
Anders sähe die Sache aus, wenn der Nebenraum, der Garagen- oder der Parkplatz sich weit weg vom Standort der Wohnung befinden oder wenn sie einem anderen Eigentümer gehören. Wer also beim Besitzer des Nachbarhauses einen Parkplatz mietet und nicht beim Vermieter der eigenen Wohnung, kann keine Mietzinsanpassung geltend machen, wenn sich der Referenzzinssatz verändern würde.